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   BFH, 19.04.2012 - III R 42/10   

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https://dejure.org/2012,27962
BFH, 19.04.2012 - III R 42/10 (https://dejure.org/2012,27962)
BFH, Entscheidung vom 19.04.2012 - III R 42/10 (https://dejure.org/2012,27962)
BFH, Entscheidung vom 19. April 2012 - III R 42/10 (https://dejure.org/2012,27962)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Rückwirkende Änderung einer Berechtigtenbestimmung - Grundsätzlich keine ex-tunc-Wirkung

  • openjur.de

    Rückwirkende Änderung einer Berechtigtenbestimmung; Grundsätzlich keine ex-tunc-Wirkung

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 64 Abs 2 S 2, EStG § 64 Abs 2 S 3, EStG § 64 Abs 2 S 5
    Rückwirkende Änderung einer Berechtigtenbestimmung - Grundsätzlich keine ex-tunc-Wirkung

  • Bundesfinanzhof

    Rückwirkende Änderung einer Berechtigtenbestimmung - Grundsätzlich keine ex-tunc-Wirkung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 64 Abs 2 S 2 EStG 2002, § 64 Abs 2 S 3 EStG 2002, § 64 Abs 2 S 5 EStG 2002
    Rückwirkende Änderung einer Berechtigtenbestimmung - Grundsätzlich keine ex-tunc-Wirkung

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Rückwirkende Änderung einer Berechtigtenbestimmung – Grundsätzlich keine ex-tunc-Wirkung

  • rewis.io

    Rückwirkende Änderung einer Berechtigtenbestimmung - Grundsätzlich keine ex-tunc-Wirkung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 64 Abs. 2 Satz 2
    Wirksamkeit der rückwirkenden Änderung der Berechtigtenbestimmung

  • datenbank.nwb.de

    Rückwirkende Änderung einer Berechtigtenbestimmung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rückwirkende Änderung einer Berechtigtenbestimmung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rückwirkende Änderung der Berechtigtenbestimmung beim Kindergeld

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kindergeld und die rückwirkende Änderung der Berechtigtenbestimmung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wirksamkeit der rückwirkenden Änderung der Berechtigtenbestimmung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kindergeld: Einvernehmliche Änderung der Berechtigtenbestimmung kann nicht mit Wirkung für die Vergangenheit vorgenommen werden

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Rückwirkende Änderung einer Berechtigtenbestimmung nicht möglich

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 238, 24
  • NJW 2012, 3264
  • FamRZ 2012, 1803
  • DB 2012, 2264
  • BStBl II 2013, 21
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 16.12.2003 - VIII R 76/99

    Kindergeld: Wechsel der Haushaltszugehörigkeit im laufenden Monat

    Auszug aus BFH, 19.04.2012 - III R 42/10
    Die Rechtsprechungsgrundsätze zum Wechsel der Haushaltszugehörigkeit während eines Monats (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Dezember 2003 VIII R 76/99, BFH/NV 2004, 933) seien daher auf den Streitfall zu übertragen.

    Danach steht, wenn ein Elternteil als Berechtigter wirksam bestimmt worden ist, diesem der Anspruch auf Kindergeld vom Beginn des Monats an zu, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 933).

    Ihr Ehemann war für den Monat Dezember 2005 noch kindergeldberechtigt, weil er, was ausreichend ist, am Monatsersten alle Anspruchsvoraussetzungen in seiner Person erfüllte (§ 66 Abs. 2 EStG; vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 933).

    Danach wird der Wechsel in der Anspruchsberechtigung erst mit Wirkung ab dem Folgemonat zugunsten des neuen Berechtigten berücksichtigt (BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 933).

  • FG München, 21.02.2008 - 9 K 2096/07

    Wirkung der Berechtigtenbestimmung durch das Vormundschaftsgericht gem. § 64 Abs.

    Auszug aus BFH, 19.04.2012 - III R 42/10
    Der Senat schließt sich damit der höchstrichterlichen Sozialrechtsprechung an, die zur Regelung in § 3 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes a.F. ergangen ist (BSG-Urteil vom 28. Februar 1980  8b RKg 5/79, Sozialrecht 5870 § 3 Nr. 2, juris; gleicher Auffassung hinsichtlich der Rückwirkung einer vormundschaftsgerichtlichen Berechtigtenbestimmung Urteil des FG München vom 21. Februar 2008  9 K 2096/07, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2008, 1464).

    Auch dessen Entscheidung würde nur insoweit zurückwirken, als eine Bestimmung des Berechtigten bislang gefehlt hat (Urteil des FG München in EFG 2008, 1464; Beschluss des FG Baden-Württemberg vom 24. November 2008  4 K 1187/08, EFG 2009, 350).

  • BFH, 23.03.2005 - III R 91/03

    Kindergeldberechtigung bei mehrfacher Haushaltsaufnahme eines Kindes

    Auszug aus BFH, 19.04.2012 - III R 42/10
    Wurde eine solche Bestimmung getroffen, dann gilt diese so lange, bis sie von den Eltern einvernehmlich geändert oder von einem Elternteil einseitig widerrufen wird (BFH-Urteil vom 23. März 2005 III R 91/03, BFHE 209, 338, BStBl II 2008, 752; BSG-Urteil in FamRZ 1973, 647).
  • BFH, 03.03.2005 - III R 60/03

    Änderung der Veranlagungsart: Bindung an die bisherigen Besteuerungsgrundlagen -

    Auszug aus BFH, 19.04.2012 - III R 42/10
    Davon abgesehen, dass dieses Wahlrecht ausdrücklich positiv-rechtlich verankert ist, wird durch dessen Ausübung die Rechtslage rückwirkend nur insoweit verändert, als die unterschiedlichen Rechtsfolgen der §§ 26a bis 26c EStG ausgelöst werden; die materiellen Besteuerungsgrundlagen sind dagegen von der Wahl der Veranlagungsart nicht betroffen (BFH-Urteil vom 3. März 2005 III R 60/03, BFHE 209, 308, BStBl II 2005, 564).
  • BSG, 29.10.1992 - 10 RKg 2/92

    Kindergeld - Bestimmung des Elternteils - Widerruf

    Auszug aus BFH, 19.04.2012 - III R 42/10
    Aus dem Einigkeitserfordernis kann die freie Widerrufbarkeit der Berechtigtenbestimmung abgeleitet werden (so BSG-Urteile in FamRZ 1973, 647; vom 29. Oktober 1992  10 RKg 2/92, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungsreport 1993, 578), nicht aber die Rückwirkung der geänderten Berechtigtenbestimmung, selbst wenn die Eltern die Rückwirkung wünschen.
  • FG Baden-Württemberg, 24.11.2008 - 4 K 1187/08

    Abänderung der vormundschaftsgerichtlichen Bestimmung des Kindergeldberechtigten

    Auszug aus BFH, 19.04.2012 - III R 42/10
    Auch dessen Entscheidung würde nur insoweit zurückwirken, als eine Bestimmung des Berechtigten bislang gefehlt hat (Urteil des FG München in EFG 2008, 1464; Beschluss des FG Baden-Württemberg vom 24. November 2008  4 K 1187/08, EFG 2009, 350).
  • BSG, 16.03.1973 - 7 RKg 9/71

    Kindergeld - Bezugsberechtigter - Bestimmung durch Vater und Mutter -

    Auszug aus BFH, 19.04.2012 - III R 42/10
    Lebt das Kind im gemeinsamen Haushalt der Eltern, dann müssen diese einvernehmlich einen von ihnen zum Berechtigten bestimmen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 16. März 1973  7 RKg 9/71, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 1973, 647).
  • BSG, 28.02.1980 - 8b RKg 5/79
    Auszug aus BFH, 19.04.2012 - III R 42/10
    Der Senat schließt sich damit der höchstrichterlichen Sozialrechtsprechung an, die zur Regelung in § 3 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes a.F. ergangen ist (BSG-Urteil vom 28. Februar 1980  8b RKg 5/79, Sozialrecht 5870 § 3 Nr. 2, juris; gleicher Auffassung hinsichtlich der Rückwirkung einer vormundschaftsgerichtlichen Berechtigtenbestimmung Urteil des FG München vom 21. Februar 2008  9 K 2096/07, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2008, 1464).
  • BFH, 17.08.2023 - III R 31/21

    Kindergeld - Bestimmung des vorrangig Kindergeldberechtigten

    NV: Bei der Berechtigtenbestimmung, ihrer Änderung und ihrem Widerruf handelt es sich jeweils um empfangsbedürftige Willenserklärungen, die nach Zugang bei den zuständigen Familienkassen rechtsgestaltend den Kindergeldanspruch einer bestimmten natürlichen Person begründen oder beenden (Bestätigung des Senatsurteils vom 19.04.2012 - III R 42/10, BFHE 238, 24, BStBl II 2013, 21).

    Die Berechtigtenbestimmung gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG kann nur einvernehmlich erfolgen (vgl. Senatsurteil vom 19.04.2012 - III R 42/10, BFHE 238, 24, BStBl II 2013, 21, Rz 8), setzt also eine Einigung der Eltern voraus.

    Es handelt sich bei der Berechtigtenbestimmung, ihrer Änderung und ihrem Widerruf jeweils um empfangsbedürftige Willenserklärungen, die nach Zugang bei den zuständigen Familienkassen rechtsgestaltend den Kindergeldanspruch einer bestimmten natürlichen Person begründen oder beenden (Senatsurteil vom 19.04.2012 - III R 42/10, BFHE 238, 24, BStBl II 2013, 21, Rz 9).

    und vom 19.04.2012 - III R 42/10, BFHE 238, 24, BStBl II 2013, 21, Rz 8).

    Eine rückwirkende Gestaltung derartiger Rechtsverhältnisse ist nur dann möglich, wenn sie bislang ungeregelt waren (Senatsurteil vom 19.04.2012 - III R 42/10, BFHE 238, 24, BStBl II 2013, 21, Rz 8 und Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23.05.2016 - V R 21/15, BFH/NV 2016, 1274, Rz 11).

    Im ungeregelten Zustand besteht Unklarheit über die Person des Anspruchsinhabers; für die Familienkasse besteht ein Festsetzungshindernis (Senatsurteil vom 19.04.2012 - III R 42/10, BFHE 238, 24, BStBl II 2013, 21, Rz 10).

    Der erkennende Senat hat diese Frage zwar in seiner Entscheidung vom 19.04.2012 - III R 42/10 (BFHE 238, 24, BStBl II 2013, 21) noch offengelassen (Rz 15).

  • BFH, 18.01.2024 - III R 5/23

    Anspruchsvorrang des am Monatsanfang Kindergeldberechtigten

    Dies gilt nicht nur in den Fällen der Änderung der Berechtigtenbestimmung (vgl. Senatsurteil vom 19.04.2012 - III R 42/10, BFHE 238, 24, BStBl II 2013, 21, Rz 15) und des Wechsels der Haushaltszugehörigkeit (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16.12.2003 - VIII R 76/99, BFH/NV 2004, 933), sondern auch in der hier vorliegenden Fallkonstellation eines Wechsels von einer vorrangigen Berechtigung nach § 64 Abs. 3 EStG zu einer vorrangigen Berechtigung nach § 64 Abs. 2 EStG.
  • BAG, 16.05.2013 - 6 AZR 556/11

    Verschleiertes Arbeitseinkommen - Freigabe aus der Masse

    Soll die Ausübung eines Gestaltungsrechts gleichwohl ex-tunc-Wirkung entfalten, ist grundsätzlich eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung, wie es etwa im Fall der Anfechtung durch § 142 Abs. 1 BGB geschehen ist, erforderlich (vgl. BFH 19. April 2012 - III R 42/10 - Rn. 9, BFHE 238, 24) .
  • BFH, 18.04.2013 - V R 41/11

    Kindergeldberechtigung bei mehrfacher Haushaltsaufnahme eines Kindes

    a) Die Bestimmung des Kindergeldberechtigten nach § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG stellt eine empfangsbedürftige Willenserklärung dar, die nach Zugang bei den zuständigen Familienkassen rechtsgestaltend den Kindergeldanspruch einer bestimmten natürlichen Person begründet (vgl. BFH-Urteil vom 19. April 2012 III R 42/10, BFHE 238, 24, BStBl II 2013, 21, m.w.N.).

    Etwas anderes gilt nur, wenn --wie im Streitfall für den Zeitraum ab Februar 2009-- eine Regelung fehlt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 238, 24, BStBl II 2013, 21, unter II.1.).

  • BFH, 23.05.2016 - V R 21/15

    Rückwirkende Änderung einer Berechtigtenbestimmung

    Wurde eine Bestimmung des Berechtigten getroffen, dann gilt diese so lange, bis sie von den Eltern einvernehmlich geändert oder von einem Elternteil einseitig widerrufen wird (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. April 2012 III R 42/10, BFHE 238, 24, BStBl II 2013, 21, Rz 8; vom 23. März 2005 III R 91/03, BFHE 209, 338, BStBl II 2008, 752, Rz 16).

    Der Senat verweist zur weiteren Begründung auf das BFH-Urteil in BFHE 238, 24, BStBl II 2013, 21, Rz 8 ff., dem sich der Senat bereits angeschlossen hat (Senatsurteil vom 18. April 2013 V R 41/11, BFHE 241, 264, BStBl II 2014, 34, Rz 26).

  • FG Rheinland-Pfalz, 29.08.2017 - 4 K 2296/15

    Kindergeld kann ausnahmsweise vorrangig den Großeltern und nicht den Eltern

    Da nach den vorstehenden Ausführungen von einer vorrangigen Kindergeldberechtigung des Klägers auszugehen ist, kommt es auf die Frage, ob die Regelung des § 64 Abs. 2 Satz 5 EStG im Falle eines erklärten Vorrangverzichts analog angewendet werden könnte (vgl. Sächsisches FG, Urteil vom 24. November 2004 - 7 K 256/04 (Kg) -, juris, Rdn. 42 f.), nicht an, wobei hier eine ex-tunc-Wirkung nicht schon deshalb zu verneinen wäre, weil der Vorrangverzicht bereits geregelte Zeiträume beträfe (vgl. BFH, Urteil vom 19. April 2012 - III R 42/10 -, juris, Rdn. 10; Hildesheim, in: Bordewin/Brandt, EStG, Band 8, § 64, Rdn. 51).
  • FG Berlin-Brandenburg, 24.09.2021 - 5 K 5114/20

    Vornahme einer zulässigen Änderung der Berechtigtenbestimmung eines

    Wurde eine Bestimmung des Berechtigten getroffen, dann gilt diese so lange, bis sie von den Eltern einvernehmlich geändert oder von einem Elternteil einseitig widerrufen wird (vgl. BFH, Urteile vom 19. April 2012 - III R 42/10, BStBl. II 2013, 21; vom 23. März 2005 - III R 91/03, BStBl. II 2008, 752).

    Der Bundesfinanzhof hat jedoch in seinem Urteil vom 19. April 2012 ( III R 42/10, BStBl. II 2013, 21) ausdrücklich offengelassen, ob er dieser Rechtsauffassung folgen kann.

    Dies Ergebnis wird gestützt durch die dem Einvernehmenserfordernis gem. § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG zugrundeliegende Entscheidung des Gesetzgebers, dass die Berechtigtenbestimmung jederzeit und für jeden Elternteil frei widerrufbar und änderbar sein soll (vgl. BFH, Urteil vom 19. April 2012 - III R 42/10, BStBl. II 2013, 21; BSG , Urteil vom 16. März 1973 - 7 RKg 9/71, SozR Nr. 4 zu § 3 BKGG ; BSG , Urteil vom 29. Oktober 1992- 10 RKg 2/92, SozR 3-5870 § 3 Nr. 3).

  • FG Schleswig-Holstein, 30.09.2020 - 4 K 77/19

    Anwendung der Wohnsitzfiktion bei gemeinsamen Wohnsitz beider Elternteile im

    Ein Widerruf oder eine einvernehmliche Änderung der Berechtigtenbestimmung und die damit verbundene Neugestaltung der Rechtsverhältnisse zwischen den Beteiligten können grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft vorgenommen werden (BFH-Urteile vom 19. April 2012 III R 42/10, BStBl II 2013, 21 Rz. 8; vom 23. Mai 2016 V R 21/15, BFH/NV 2016, 1274 Rz. 11).

    Die Berechtigtenbestimmung kann daher nur dann mit Wirkung für die Vergangenheit geändert werden, wenn noch keine Kindergeldfestsetzung für das Kind erfolgt ist (BFH-Urteil vom 19. April 2012 III R 42/10, BStBl II 2013, 21).

  • FG Sachsen-Anhalt, 02.02.2023 - 4 K 848/21

    Kindergeldanspruch von Pflegeeltern bei Haushaltsaufnahme im laufenden Monat

    Der durch eine einvernehmlich geänderte Berechtigtenbestimmung herbeigeführte Wechsel in der Anspruchsberechtigung wird erst mit Wirkung ab dem Folgemonat zugunsten des neuen Berechtigten berücksichtigt (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 19. April 2012 III R 42/10, BFHE 238, 24, BStBl II 2013, 21).
  • VGH Bayern, 22.05.2014 - 12 ZB 12.2509

    Erhebung des Kindergelds als Mindestkostenbeitrag

    Denn der Klägerin und ihrem Ehemann kommt nach § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG hinsichtlich der Bezugsberechtigung für das Kindergeld eine Wahlmöglichkeit zu, die auch monatsweise für die Zukunft, gegebenenfalls sogar rückwirkend geändert werden kann (vgl. hierzu BFH, U.v. 19.4.2012 - III R 42/10 - BFHE 238, 24).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2020 - 4 S 2573/19

    Gewährung des kinderbezogen Teil des Familienzuschlags für ein Stiefkind als

  • FG Hessen, 30.04.2014 - 12 K 1044/11

    Kindergeldanspruch bei Unterbrechung eines gemeinsamen Haushaltes der Eltern

  • FG Sachsen, 18.07.2014 - 6 K 660/12

    Kindergeld keine rückwirkende Berechtigtenbestimmung nach § 64 Abs. 2 EStG

  • FG Rheinland-Pfalz, 13.04.2023 - 6 K 1833/19

    Differenzkindergeld: Zum Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes bei zeitweiser

  • FG Sachsen, 23.03.2022 - 8 K 976/21

    Bestimmung eines Berechtigten hinsichtlich Zahlung des Kindergeldes für ein Kind

  • FG Bremen, 08.07.2015 - 3 K 26/15

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage

  • FG München, 23.08.2022 - 12 K 886/21

    Rechtmäßige Kindergeldfestsetzung

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